Durch einen Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes gilt die bestehende Form der Grundsteuer als verfassungswidrig. Begründet wird dies mit überalterten Werten, welche einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz darstellen.
Das Urteil hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2025 die neue Grundsteuer angewendet werden muss. Das Gesetz wurde auf Bundesebene verabschiedet. Die konkrete Umsetzung liegt jedoch ausschlaggebend in den Händen der Bundesländer und Kommunen.
Welche Änderungen ergeben sich durch die Reform?
Die Regeln zur Berechnung der Grundsteuer können von den Bundesländern individuell aufgestellt werden. Die Grundsteuer wird jedoch wertabhängig bleiben. Die Grundsteuerreform soll aufkommensneutral sein. Erreicht werden soll das vor allem durch die Anpassung der Hebesätze und die drastische Absenkung der Steuermesszahl. Aufkommensneutral bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gesamtheit der Steuerzahler nicht mehr und auch nicht weniger Grundsteuer zahlen. Doch die Steuerzahlungen jedes Einzelnen werden sich ändern.
Welches Bewertungsmodell kommt zur Anwendung?
In Sachsen liegt der Berechnung das sogenannte „Bundesmodell“ zu Grunde. Vom Bund vorgeschlagen, soll dieses Modell die Gebäude- und Grundstückswerte möglichst genau darstellen. Neben Sachsen nutzen auch zehn weitere Bundesländer dieses Modell.
Baden-Württemberg greift auf das „Bodenwertmodell“ zurück und in Hessen, Hamburg, Bayern und Niedersachsen kommt das „Flächenfaktormodell“ zum Einsatz. Vergleicht man alle drei Modelle miteinander, ist das Bundesmodell das Aufwändigste.